Fragen Sie 3 Personen, schauen Sie in 4 Bücher und Sie erhalten 5 verschiedene Definitionen, was unter einem Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) zu verstehen ist!
Die Bandbreite reicht dabei von der Durchführung eines jährlichen Gesundheitstages sowie dem Angebot eines Präventionskurses bis hin zu einem übergeordneten Managementsystem, dem der Arbeitsschutz, das Betriebliche Eingliederungsmanagement, Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit sowie zahlreiche Personalmanagementfelder zugeordnet sind.
Die nachfolgenden Darstellungen stellen die Übereinkunft von Experten aus Praxis und Wissenschaft, aber auch aus Sicht der Krankenkassen, dar.
BGM kennzeichnet sich, analog dem Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitsschutzmanagement, durch die nachfolgend aufgeführten Kriterien:
Darüber hinaus gelten für ein BGM noch:
Betriebliches Gesundheitsförderung (BGF) wird als Teilbereich des BGM verstanden und beinhaltet die Umsetzung von Maßnahmen auf der Verhaltens- und Verhältnisebene. Hierzu zählen unter anderem Präventionsprogramme in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention sowie Führungsprogramme und die Optimierung der Arbeitsplatzgestaltung.
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ergibt sich primär aus dem gesetzlichen Auftrag gemäß dem Arbeitsschutzgesetz. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§3,1 ArbSchG).
In der Praxis kennzeichnen sich die Maßnahmen durch Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Verhütung von Arbeitsunfällen, Unterweisung der Beschäftigten sowie eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
Aufgrund seiner thematischen Nähe sehen Experten den Arbeitschutz, gemeinsam mit der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) und dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), als zugehörige Systeme eines BGM im Sinne einer Gesamtstrategie zum Thema Gesundheit im Unternehmen .
Unternehmen sind gemäß §167 (2) SGB IX verpflichtet Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das Ziel hierbei ist eine bestehende Arbeitsunfähigkeit schnell zu überwinden, einer weiteren vorzubeugen und somit den Arbeitsplatz für den Beschäftigten zu erhalten. Seitens des Gesetzgebers gibt es keine Vorgabe zur Gestaltung des BEM, hier gilt es mit den Beschäftigten individuelle Maßnahmen zu klären. Größere Unternehmen bevorzugen daraus ein standardisiertes Verfahren zu entwickeln und dieses in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung zu verankern. In dem BEM Prozess können die Interessens-/ Schwerbehindertenvertretung, das Integrationamt oder weitere Personen/ Institution fallspezifisch hinzugezogen werden.
Anmerkung: Seit 01.01.2018 wird das BEM unter §167 (2) SGB IX, zuvor unter §84 (2), geführt.