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Startseite H4B ⁄ BGM WISSEN ⁄ Finanzierung und Steuerbefreiung 

Finanzielle Gestaltung

„Ohne Moos nix los!“. Auch ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) benötigt eine finanzielle Ausstattung, insbesondere zur Deckung externer Kosten wie Berater, Dienstleister und Materialien. Eine weitere finanzielle Belastung stellen dann auch noch die internen Posten wie Freistellung von Personen für Sitzungen, Workshops, Analysen und Praxismaßnahmen während der Arbeitszeit dar. Die Höhe der internen und externen Kosten pro Mitarbeiter bzw. gesamt pro Jahr ist abhängig von der Ausgangssituation, den gesundheitlichen Herausforderungen und den Zielen für das BGM.

Durch die richtige Gestaltung und Umsetzung eines BGM sollte der Nutzen letztlich die Kosten überkompensieren!

Die meisten Unternehmen, insbesondere aber die kleinen und mittleren (KMU), wünschen sich oftmals gerade in der Startphase eine finanzielle Unterstützung. Möglichkeiten hierzu bieten sowohl die gesetzlichen Krankenkassen (gem. § 20 und § 20b SGB V) als auch die Berufsgenossenschaften - letztere aufgrund interner Regelungen. Durch das in 2015 hinzugekommene Präventionsgesetz ergeben sich weitere Unterstützungsmöglichkeiten, so z.B. die bessere Einbindung des Betriebsarztes gem. § 132e und f SGB V.

Gerne unterstützen wir Sie bei der finanziellen Planung Ihres BGM und den Unterstützungsmöglichkeiten durch das Präventionsgesetz! Mehr ...

Steuerrechtliche Betrachtung

Ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) besteht aus zahlreichen Elementen, wie zum Beispiel der Strukturbildung, der Organisation und Steuerung des BGM, der Durchführung von Analysen, Maßnahmen auf der Verhaltens- und Verhältnissebene sowie einer fortlaufenden Erfolgsmessung. Insbesondere bei Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit der Beschäftigten muss geprüft werden, ob hier ein geldwerter Vorteil für die Beschäftigten vorliegt, und die Ausgaben hierzu als Arbeitslohn und demzufolge als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig zu betrachten sind.

Möglichkeiten der Steuerbefreiung

Zur Vermeidung dieser zusätzlichen finanziellen Belastung gilt es, das BGM bzw. die Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit so zu gestalten, dass keine Steuerpflicht entsteht. Hierzu bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten an, einerseits direkt durch das Einkommenssteuergesetz, andererseits aufgrund der Herleitung aus anderen Gesetzesanforderungen sowie aus Urteilen der Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofes (BGH). Hierbei wird oftmals auf die Möglichkeit gemäß § 3,34 EStG verwiesen, wonach "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung" erbracht werden, "die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen". Weitere Möglichkeiten bieten sich durch die Nutzung der 50 EUR Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 EStG sowie die Durchführung von Maßnahmen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind (BFH VI R 177/99; BFH VI B 78/06).

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung! Mehr ...

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Die meisten Unternehmen, insbesondere aber die kleinen und mittleren (KMU), wünschen sich oftmals gerade in der Startphase eine finanzielle Unterstützung. Möglichkeiten hierzu bieten sowohl die gesetzlichen Krankenkassen (gem. § 20 und § 20b SGB V) als auch die Berufsgenossenschaften - letztere aufgrund interner Regelungen. Durch das in 2015 hinzugekommene Präventionsgesetz ergeben sich weitere Unterstützungsmöglichkeiten, so z.B. die bessere Einbindung des Betriebsarztes gem. § 132e und f SGB V.

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Möglichkeiten der Steuerbefreiung

Zur Vermeidung dieser zusätzlichen finanziellen Belastung gilt es, das BGM bzw. die Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit so zu gestalten, dass keine Steuerpflicht entsteht. Hierzu bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten an, einerseits direkt durch das Einkommenssteuergesetz, andererseits aufgrund der Herleitung aus anderen Gesetzesanforderungen sowie aus Urteilen der Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofes (BGH). Hierbei wird oftmals auf die Möglichkeit gemäß § 3,34 EStG verwiesen, wonach "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung" erbracht werden, "die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen". Weitere Möglichkeiten bieten sich durch die Nutzung der 50 EUR Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 EStG sowie die Durchführung von Maßnahmen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind (BFH VI R 177/99; BFH VI B 78/06).

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